AGB
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Bestimmungen für den Kabelanschluss
1. Leistungen der Medicom
Die Medicom schließt die Wohnung des Auftraggebers bzw. Anschluss-nutzers durch Errichtung einer privaten Breitbandverteilanlage (PBA) und eines Breitbandwohnungsanschlusses inklusive einer Anschlussdose (BWA) an.
Die Leistungen der MEDICOM umfassen alle gegenwärtigen ortsüblichen und zusätzlichen Fernseh- und Hörfunkprogramme, die terrestrisch sowie über Kabel oder Satellit in das Breitbandverteilnetz eingespeist werden und zu deren Verteilung die MEDICOM technisch in der Lage ist.
Die Medicom trägt dafür Sorge, dass die PBA und der BWA für die Versorgung mit den Fernseh- und Hörfunkprogramme, die terrestrisch sowie über Kabel oder Satellit in das Breitbandverteilnetz eingespeist werden und zu deren Verteilung die MEDICOM technisch in der Lage ist.
Die MEDICOM trägt dafür Sorge, dass die PBA und der BWA für die Versorgung mit den Fernseh – und Hörfunkprogrammen in funktionsfähigem Zustand ist und wird die von ihr eingerichteten PBA und BWA laufend selbst oder durch beauftragte Fachunternehmen warten. Im Rahmen dieser Leistung beseitigt die MEDICOM auf ihre Kosten alle Störungen an der PBA und dem BWA. Diese Verpflichtung der MEDICOM gilt jedoch nur soweit, als das die PBA und die BWA von der MEDICOM oder einem von ihr beauftragten Fachunternehmen errichtet worden sind.
Ausgenommen ist die Haftung der MEDICOM für Störungen und Schäden, die durch den Auftraggeber bzw. Anschlussnutzer, seine Hausangehörigen oder Dritte verursacht werden, denen der Zugang zu seinem Grundstück bzw. seiner Wohnung gewährt. Dies gilt insbesondere für Störungen und Schäden, die durch Eingriffe in die PBA bzw. den BWA entstehen; die Beseitigung solcher Schäden und Störungen erfolgt auf die Kosten des Auftraggebers, auch wenn sie durch den Anschlussteilnehmer verursacht wurden.
2. Leistungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber zahlt für die Leistungen der MEDICOM ein monatliches Entgelt entsprechend des umseitig unterzeichneten Auftrages. Das monatliche Entgelt ist jeweils im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats fällig, beginnend mit der Betriebsbereitstellung des BWA für den Auftraggeber bzw. Anschlussnutzer. Vorübergehende Beeinträchtigung der PBA berechtigen nicht zur Minderung der Entgelte.
Sind in Einzelfällen für die Errichtung des BWA ungewöhnlich hohe Installationsaufwendungen notwendig, so werden diese nach gesonderter Vereinbarung separat in Rechnung gestellt.
Erfolgt die Betriebsbereitstellung bis zum 15. eines Monats, so wird der angebrochene Monat zur Hälfte berechnet. Erfolgt die Betriebsbereitstellung nach dem 15. eines Monats, so beginnt die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers mit dem Folgemonat.
Die MEDICOM ist berechtigt, die Entgelte bei Erhöhung ihres Leistungsangebotes oder ihrer Kosten anzupassen. Die Anpassung ist dem Auftraggeber einen Monat im Voraus mitzuteilen. Sollten sich die monatlichen Entgelte um mehr als 10% erhöhen, so kann der Auftraggeber diesen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung schriftlich kündigen. Dieses Kündigungsrecht besteht nicht, wenn die Entgeltanpassung aufgrund einer Erhöhung der Postgebühren erfolgt. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung der Entgelte in Verzug, so kann die MEDICOM den BWA auf seine Kosten sperren; ist der Auftraggeber mit den Entgelten mehr als drei Monate im Verzug, so ist die MEDICOM berechtigt, diesen Vertrag fristlos zu kündigen; in diesem Fall werde die Entgelte für die verbleibende Vertragsdauer auf einmal zur Zahlung fällig.
Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis, auf seinem Grundstück bzw. in seiner Wohnung die Vorrichtung anbringen und alle Arbeiten ausführen zu lassen, die zur Errichtung des BWA bzw. zur Herstellung, Instandhaltung, Änderung und Erweiterung der PBA erforderlich sind.
Der Auftraggeber bzw. Anschlussnutzer ist verpflichtet, der MEDICOM oder dem von ihr benannten Störungsdienst alle Störungen und Schäden an der PBA einschließlich des BWA unverzüglich anzuzeigen.
Mit der Zahlung des monatlichen Entgeltes sind alle Leistungen der MEDICOM abgegolten; dem Auftraggeber entstehen, darüberhinaus weder einmalige noch laufende Gebühren der DBP, noch Kosten für die Instandhaltung der PBA bis zur Errichtung eines BWA, noch Kosten für die Wartung der von der MEDICOM errichteten PBA.
Bei Ummeldung oder nachträglicher Erweiterung des PBA wird ein einmaliges Ummeldeentgeld in Höhe von € 33 fällig. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der MEDICOM die Installation zusätzlicher Anschlussdosen an eine von der MEDICOM betriebene PBA unverzüglich anzuzeigen; die Installation zusätzlicher Anschlussdosen hat fachgerecht und ohne Störungen für die PBA auf seine Kosten zu erfolgen. Wartung und Störungsbeseitigung für zusätzliche Anschlussdosen erfolgen kostenlos durch den Störungsdienst der MEDICOM, wenn die zusätzlichen Anschlussdosen durch das von der MEDICOM mit der Errichtung der PBA bzw. PWA beauftragte Fachunternehmen installiert werden.
3. Vertragsdauer, allgemeine Bestimmungen
Dieser Vertrag beginnt mit der Bereitstellung des BWA und wird für die Dauer von 24 Monaten abgeschlossen. Er verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht vorher mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt wird. Danach kann er jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Bei Umzug aus dem Medicom-Versorgungsgebiet ist eine Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende einzuhalten. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Der Anschluss an das Breitbandverteilnetz wird hergestellt, sobald das Einverständnis des Grundeigentümers für die Errichtung der PBA vorliegt, sich eine hinreichende Zahl von Anschlussnutzern in dem Gebäude anschließen und die technischen Voraussetzungen geschaffen werden. Die MEDICOM hat jederzeit das Recht, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen zur ordnungsgemäßen Fortführung des Vertrages geeigneten Dritten zu übertragen.
Geht das Nutzungsrecht an der Wohnung in der sich der BWA befindet, auf einen Dritten über, so sind die Entgelte gemäß diesem Vertrag für die jeweilige restliche Vertragslaufzeit weiter zu zahlen, es sei denn, ein Dritter tritt in das Anschlussteilnehmerverhältnis ein oder der Auftraggeber kündigt den Vertrag schriftlich aus wichtigen Grund wegen nachweislich unverschuldeter Aufgabe der Wohnung.
Alle Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die MEDICOM.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
4. Datenschutzerklärung
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Daten, die das Teilnehmerverhältnis betreffen, gespeichert und an Dritte weitergegeben werden, die mit der Durchführung dieses Vertrages befasst sind.
5. Anschlussverweigerungen und Stornierungen
Sowohl bei Anschlussverweigerung als auch bei Stornierungen durch den Auftraggeber bzw. Anschlussnutzer hat der Auftraggeber bzw. Anschlussnutzer der MEDICOM die durch die Verweigerung bzw. Stornierung entstandenen Kosten als Abstandssumme zu zahlen. Wird der Anschluss vor der Beauftragung eines Fachunternehmens verweigert bzw. der Antrag auf Kabelanschluss storniert, hat der Auftraggeber bzw. Anschlussnutzer eine Schadenspausschale in Höhe von € 100,- zzgl. der gesetzlichen MwSt. zu zahlen. Wird der Kabelanschluss nach der Beauftragung eines Fachunternehmers verweigert bzw. der Antrag auf Kabelanschluss storniert, hat der Auftraggeber bzw. Anschlussnutzer eine Schadenssumme in Höhe von € 100,- zzgl. der gesetzlichen MwSt. zu zahlen. Die Abstandssumme ist sofort fällig und wird entsprechend verzinst